Detailaufnahme eines Big Shot Triggers mit eingehängter Zugschlaufe und gespanntem Gummi

Statement zum Big Shot Trigger aus Waffengesetz-Perspektive

Wichtiges Update 2023: Die Nutzung des Big Shots mit Trigger fällt nicht mehr unter das Waffengesetz!

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sieht in der Verwendung des Auslösers sogar eine Verbesserung des Arbeitsschutzes. In einer Pressemitteilung vom 27.03.2023 heißt es:  „Im fachlichen Austausch mit der zuständigen Behörde konnte eindeutig geklärt werden, dass bei Gegenständen, die ihrem Wesen nach ausdrücklich als Arbeitswerkzeuge bestimmt sind und in der Regel auch dafür genutzt werden, ein waffenrechtlicher Bezug nicht gegeben ist. Voraussetzung hierfür ist unter anderem die herstellerseitige Festlegung der bestimmungsgemäßen Verwendung des Produkts.“

Mehr zur Neueinstufung und zu den Aspekten des Arbeitsschutzes findest du hier: Pressemitteilung SVLFG vom 27.03.202

Rückblick auf 2018: Die Verwendung des Big Shots mit Trigger hatte waffenrechtliche Folgen.

Nach Markteinführung erhielten wir vermehrt Anfragen zum Big Shot Trigger der Firma Notch. Der Trigger ist ein speziell angefertigter Abzug für die Big Shot Wurfbeutelschleuder. Das Produkt machte vor allem auf Social Media groß die Runde. Wir als Firma Freeworker konnten dieses Produkt allerdings innerhalb Deutschlands und der EU damals noch nicht zum Kauf anbieten. Denn die Verwendung des Triggers hätte trotz seiner vielen Anwendungsvorteile waffenrechtliche Konsequenzen gehabt!

Unser Statement zum Big Shot Trigger damals:

„Der Gebrauch dieses Produkts ist nach dem deutschen Waffengesetz (WaffG) Stand März 2018 tatsächlich verboten: Denn Schusswaffen im Sinne des WaffG § 1 Abs. 2 Nr. 1 sind u. a. auch Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände, „bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann“ (Quelle: Waffengesetz (WaffG) Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4), Punkt 1.2.3). Der Trigger fungiert als eine solche Sperrvorrichtung, die Muskelkraft speichert – und sorgt somit dafür, dass die Big Shot in Verwendung mit dem Trigger als Schusswaffe eingestuft wird.

Vor diesem Hintergrund können wir den Big Shot Trigger derzeit bis auf Weiteres leider nicht verkaufen.

Wir behalten die Gesetzeslage aber im Blick und informieren euch wieder, falls es zu Neueinstufungen oder Lockerungen seitens des Gesetzgebers kommen sollte!“


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Kommentare

10 Kommentare zu „Statement zum Big Shot Trigger aus Waffengesetz-Perspektive“

  1. Avatar von Immo
    Immo

    Das sie somit unter das Waffengesetz fällt verstehe ich allerdings nicht weshalb es verboten sein soll. Nur weil etwas unter das Waffengesetz fällt heißt es ja noch nicht dass es verboten ist .
    MFG
    Immo

    1. Avatar von Freeworker
      Freeworker

      Hallo Immo,

      Schusswaffen oder Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände sind laut WaffG § 2 Abschnitt 3 verboten. Genaue Angaben zu den verbotenen Waffen findest du in WaffG Anlage 2 bzw. in WaffG Anlage 1.

      Beste Grüße vom Freeworker-Team

      1. Avatar von Baumelf
        Baumelf

        ??? genau das!

  2. Avatar von Mario
    Mario

    Da sag ich nur „typisch deutsch“

  3. Avatar von Bernd
    Bernd

    So ein alter Hut !
    ich glaube, seit 19 Jahren gibt es den Big Shot und seitdem wird er mit dem Panikhaken aus dem Reitsport an der Prussikschlinge gespannt, auf die Schulter aufgesetzt und über die Lösehülse vom Panikhaken abgeschossen. Wer das lange übt, trifft damit intuitiv jede Gabel bis in 30 m Höhe – auf diesen Fortschritt möchte ich im Alltag nicht verzichten !

  4. Avatar von Mike Schwan
    Mike Schwan

    Hallo Freeworker,
    anbei der gesammte Gesetzesauszug. Armbrueste und Boegen sind auch nicht grundsaetzlich verboten. Es kommt immer auf die einwirkende Joule Zahl an. Und die sollte weit drunter sein. Aber das sollte ein einfacher“Feldversuch“ beweisen. Auch bin ich der Meinung, dass ein Wurfbeutel als elastisches Geschoss eingestuft wird. Also: Einfach mal ausprobieren!
    Ich bin gespannt, ob Ihr auf meine Mail reagiert, und wann ich das Produckt von euch bekomme.
    1.2.3
    bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z. B. Armbrüste). Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (z. B. Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird;

    Mit freundlichen Gruessen

    der Kletterschwan

    1. Avatar von Freeworker
      Freeworker

      Hallo Mike,

      über die Elastizität eines mit Blei- oder Stahlschrot gefüllten Wurfsacks lässt sich sicherlich streiten. 0,16 Joule sind aber dennoch sehr gering. Vergleichbare Armbrüste sind eher als Kinderspielzeug einzuordnen: Sie schießen nur wenige Meter weit. Einen Wurfbeutel mit 250 g könnten sie vermutlich nicht einmal bewegen.

      Die Joule Angabe der Big Shot kennen wir leider auch nicht, Steinschleudern erreichen aber leicht 10 Joule. Demnach bleiben wir beim Statement und können das Produkt nicht verschicken.

      Beste Grüße vom
      Freeworker-Team

  5. Avatar von A.M.
    A.M.

    Sorry…. aber schon die Big Shot selbst gilt als verbotener Gegenstand da es eine „Präzisionsschleuder“ ist. Sie verfügt über eine „Armstütze“ oder vergleichbare Vorrichtung zur Erhöhung der Bewegungsenergie. (Eben der Stiel)
    Da kommt es auf die Sperrvorrichtung auch nicht mehr an. Ich kann mir aber auch nicht praktisch vorstellen, dass ein Beamter oder „besorgter Bürger“ im realen Leben auf die Idee kommt, bei der Bg Shot könnte es sich um einen verbotenen Gegenstand nach Waffenrecht handeln. Erst wenn man in die Details des Waffenrechts sieht wirds spannend. Aber wie ein Vorredner schon sagte: Bestimmungsgemäß werden mit der Big Shot „weiche“ Geschoße (eben Wurfbeutel) verschoßen. Aus meiner Sicht (Ich bin aber weder Rechtsanwalt noch Richter) sollte es weder mit noch ohne Sperrklinke ein reales Problem mit der Big Shot geben.

    Funfact:
    Die nötige Energie um einen 250g Wurfbeutel auf 40 Meter Höhe zu bringen beträgt:
    E(pot)=Masse X Erdbeschleunigung X Höhe = 0,25kg X 9,81m/s² X 40 Meter = 98,1 Joule
    was einer Abschußgeschwindigkeit (250g „Projektil“) von ca. 28 m/s = ca. 100 km/h entspricht

    (Quelle: https://www.drschmitz.de/hauspostille/verbotene-waffen-praezisionsschleudern/ )
    1.3.7 Präzisionsschleudern nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 sowie Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände
    Nicht nur die Geräte sind verboten, auch die Armstützen oder vergleichbaren Vorrichtungen. Die oben zitierte Anlage beschreibt sie so:

    1.3 Schleudern, die zur Erreichung einer höchstmöglichen Bewegungsenergie eine Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung besitzen oder für eine solche Vorrichtung eingerichtet sind (Präzisionsschleudern) sowie Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände.

    1. Avatar von Freeworker
      Freeworker

      Hallo,

      ob die Big Shot als Präzisionsschleuder gilt, ist Interpretation. Auch ob der Stiel mit einer Armstütze vergleichbar ist, ist nicht eindeutig geklärt. Durch einen Abzug wird es – aus unserer Sicht – aber noch schwieriger zu argumentieren, dass die Big Shot nicht als verbotener Gegenstand gilt. Deshalb bleiben wir bei unserer Entscheidung, den Trigger nicht zu verkaufen.

      Beste Grüße vom Freeworker-Team

  6. Avatar von Ralf
    Ralf

    So lächerlich… Eine Armbrust kann ich ohne Probleme kaufen, darf aber keinen, die Arbeit extrem erleichternden Abzugshebel an meine Bigshot montieren 😀 😀

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